Skip to main content

EASA 2011 00020000 DE TRA

· EASA

EU reuse — source acknowledged · EASAReference Documents

Overview

The EASA 2011 00020000 DE TRA () is a freely reusable EASA reference document, republished here as a free chaptered HTML edition with a linked table of contents and the official PDF.

Publisher
EASA
Document
Pages
9

Key points

  • The document outlines amendments to Regulation (EC) No. 1702/2003 regarding airworthiness and environmental certificates for aircraft and related products.
  • New definitions for ELA1 and ELA2 aircraft are introduced, specifying criteria for light aircraft in Europe.
  • The regulation includes provisions for the approval of modifications and repairs to aircraft, including standard changes that do not require a formal approval process.
  • It establishes the requirements for demonstrating competence in the design and manufacturing of ELA1 and ELA2 aircraft.
  • The regulation will come into effect 20 days after its publication in the Official Journal of the European Union.
Frequently asked questions
What is the purpose of the amendments to Regulation (EC) No. 1702/2003?

The amendments aim to adapt the requirements and procedures for the approval of light aircraft and related products to ensure a high level of flight safety in Europe.

What are ELA1 and ELA2 aircraft?

ELA1 aircraft are defined as light aircraft with a maximum take-off mass of 1,200 kg, while ELA2 aircraft have a maximum take-off mass of 2,000 kg, both not classified as technically complex.

When will the new regulation take effect?

The regulation will take effect 20 days after its publication in the Official Journal of the European Union.

What are standard changes in the context of this regulation?

Standard changes refer to modifications to a type design that follow specific construction data issued by the agency and do not conflict with the type certificate holder's data.

How can applicants demonstrate their competence for ELA1 and ELA2 aircraft?

Applicants can demonstrate competence by obtaining approval from the agency for procedural documents that outline the necessary construction practices and resources.

Document

DE

DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, XXX C Entwurf VERORDNUNG (EU) DER KOMMISSION Nr. …/2011 vom […] zur Änderung der Verordnung (EG) der Kommission Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (Text von Bedeutung für den EWR)

DE DE

Entwurf VERORDNUNG (EG) DER KOMMISSION Nr. …/...

vom … zur Änderung der Verordnung (EG) der Kommission Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG ( ), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Um technisch nicht komplizierte, motorbetriebene Luftfahrzeuge, Freizeitflugzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Bau- und Ausrüstungsteile zum Gegenstand von Maßnahmen zu machen, die ihrer einfachen Konstruktion und Betriebsart Rechnung tragen, während ein einheitlich hohes Niveau der Flugsicherheit in Europa aufrecht erhalten wird, müssen die Anforderungen und Verfahren für die Zulassung von Freizeitflugzeugen und zugehörigen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen sowie von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben geändert werden.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 ( ) ist daher entsprechend zu ändern.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen fußen auf den gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 abgegebenen Stellungnahme ( ) der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „Agentur”).

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses.

ABl. L 79, 19.3.2008, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 309, 24.11.2009, S. 51).

ABl. L 243, 27.9.2008, S. 6. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1194/2009 vom 30. November 2009 (ABl. L 321, 08.12.2009, S. 5).

Stellungnahme 01/2011 zum „ELA-Verfahren“ und zu „Standardänderungen und –reparaturen“.

DE 2 DE

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 wird wie folgt geändert: In Artikel 1 werden folgende neue Definitionen von ELA1 und ELA2 angefügt: j) „ELA1-Luftfahrzeug” bezeichnet eines der folgenden bemannten europäischen leichten Luftfahrzeuge: i) ein Motorflugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von maximal 1.200 kg, das nicht als technisch kompliziertes, motorbetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist; ii) ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einem MTOW von maximal 1.200 kg; iii) einen Ballon mit einem bauartbedingten höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 3.400 m für Heißluftballone, 3 3 1.050 m für Gasballone, 300 m für gefesselte Gasballone; iv) ein für nicht mehr als vier Insassen ausgelegtes Luftschiff mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht 3 3 mehr als 3.400 m für Heißluft-Luftschiffe und 1.000 m für Gas- Luftschiffe; k) „ELA2-Luftfahrzeug” bezeichnet eines der folgenden bemannten europäischen leichten Luftfahrzeuge: i) ein Motorflugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von maximal 2.000 kg, das nicht als technisch kompliziertes, motorbetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist; ii) ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einem MTOW von maximal 2.000 kg; iii) einen Ballon iv) ein Heißluft-Luftschiff v) ein Gas-Luftschiff entsprechend sämtlichen folgenden Vorgaben: – statische Schwere von höchstens 3 %, – kein gerichteter Schub (ausgenommen Bremsschub), – herkömmliche und einfache Konstruktion von: – Flugwerk, – Steuerung, – Ballonett-System, – keine Servosteuerung; vi) einen sehr leichten Drehflügler.

DE 3 DE

Artikel 2 Der Anhang Teil 21 der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.

Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, Für die Kommission [...]

Mitglied der Kommission

DE 4 DE

ANHANG Der Anhang Teil 21 der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 wird wie folgt geändert: 1) Abschnitt 21A.14 Buchstabe b erhält folgende Fassung: 21A.14 Nachweis der Befähigung „b) Abweichend von Absatz (a) können Antragsteller als Alternative zum Nachweis ihrer Befähigung die Zustimmung der Agentur zu Verfahrensunterlagen beantragen, in denen sie die zur Einhaltung des vorliegenden Abschnitts erforderliche spezifische Konstruktionspraxis, Ressourcen und Tätigkeiten angeben, wenn es sich um Produkte der folgenden Arten handelt: 1. ein ELA2-Luftfahrzeug; 2. einen Motor oder Propeller, der in einem ELA2-Luftfahrzeug installiert ist; 3. einen Kolbenmotor; 4. einen nicht verstellbaren oder verstellbaren Propeller.“ 2) In Abschnitt 21A.14 wird folgender Buchstabe c eingefügt: „c) Abweichend von Absatz (a) können Antragsteller der Agentur als Befähigungsnachweis alternativ das gemäß 21A.20(b) erforderliche Zertifizierungsprogramm vorlegen, wenn es sich um Produkte der folgenden Arten handelt: 1. ein ELA1-Luftfahrzeug; 2. einen Motor oder Propeller, der in einem ELA1-Luftfahrzeug installiert ist.

3) Abschnitt 21A.35 Buchstabe b erhält folgende Fassung: 21A.35 Flugprüfungen „b) Der Antragsteller hat alle Flugprüfungen durchzuführen, die die Agentur für erforderlich hält: 1. um die Einhaltung der einschlägigen Basis der Musterzulassung und der Umweltschutzanforderungen feststellen zu können und 2. um bei Luftfahrzeugen, die gemäß dem vorliegenden Abschnitt zu zertifizieren sind, nicht aber bei: i) Segelflugzeugen und Motorseglern und ii) Ballons und Luftschiffen, die gemäß ELA1 oder ELA2 definiert sind, und iii) Motorflugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von maximal 2.722 kg feststellen zu können, ob ausreichende Sicherheit dafür besteht, dass das Luftfahrzeug und dessen Bau- und Ausrüstungsteile zuverlässig sind und einwandfrei arbeiten.“ 4) Abschnitt 21A.90 erhält folgende Fassung: 21A.20(b) wurde in der Stellungnahme 01/2010 vorgeschlagen.

DE 5 DE

„21A.90A Umfang Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren zur Genehmigung von Änderungen gegenüber Musterbauarten und Musterzulassungen vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber solcher Genehmigungen festgelegt. Der Abschnitt definiert außerdem Standardänderungen, die gemäß diesem Abschnitt nicht unter ein Genehmigungsverfahren fallen. Sofern in diesem Abschnitt auf Musterzulassungen Bezug genommen wird, werden dadurch Musterzulassungen als auch eingeschränkte Musterzulassungen erfasst.“ (5) Es wird folgender neuer Abschnitt 21A.90B eingefügt: „21A.90B Standardänderungen a) Standardänderungen sind Änderungen gegenüber einer Musterbauart: 1. in Bezug auf: i) Motorflugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von maximal 5.700 kg; ii) Drehflügler mit einer MTOM von maximal 3.175 kg; iii) Segelflugzeuge, Motorsegler, Ballons und Luftschiffe, die gemäß ELA1 oder ELA2 definiert sind, 2. die Konstruktionsdaten folgen, die in den von der Agentur herausgegebenen Zulassungsspezifikation erfasst sind, welche zulässige Methoden, Techniken und Verfahren zur Durchführung und Bestimmung von Standardänderungen enthalten, einschließlich der damit verbundenen Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, und 3. die nicht im Konflikt mit den Inhaberdaten der Musterzulassung stehen.

b) Die Abschnitte 21A.91 bis 21A.109 gelten nicht für Standardänderungen.“ 6) In Abschnitt 21A.112B wird folgender Buchstabe c eingefügt: „c) Abweichend von Absatz a) und b) kann ein Antragsteller als Alternative zum Befähigungsnachweis durch die Agentur ein Zertifizierungsprogramm genehmigen lassen, in dem die Nachweisverfahren für die Einhaltung einer ergänzenden Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, einen Motor und Propeller genau aufgeführt sind, die in Abschnitt 21A.14(c) definiert sind.” 7) Abschnitt 21A.116 erhält folgende Fassung: „21A.116 Übertragbarkeit Eine ergänzende Musterzulassung darf nur auf eine natürliche oder juristische Person übertragen werden, die die Pflichten gemäß 21A.118A wahrnehmen kann und hierzu ihre Fähigkeit nachgewiesen hat, sich gemäß den in 21A.112B aufgeführten Kriterien zu qualifizieren, ausgenommen ELA1-Luftfahrzeuge, für die die natürliche oder juristische Person ein Verfahren mit der Agentur vereinbart hat, ihre Arbeitsgänge für diese Pflichten festzulegen.“ 8) Abschnitt 21A.307 erhält folgende Fassung: „21A.307 Freigabe von Bau- und Ausrüstungsteilen zur Installation Bau- oder Ausrüstungsteile dürfen in als Muster zugelassenen Produkten nur installiert werden, wenn sie in einem betriebssicheren Zustand sind und wenn sie:

DE 6 DE

a) Gegenstand einer offiziellen Freigabebescheinigung (EASA-Formular-1) sind, die bescheinigt, dass sie in Übereinstimmung mit den genehmigten Konstruktionsdaten hergestellt und im Einklang mit Abschnitt Q gekennzeichnet sind oder b) Standardteile sind oder c) Teile oder Ausrüstungen eines ELA1- oder ELA2-Luftfahrzeugs sind, die: 1. keine begrenzte Lebensdauer haben und auch keine tragenden Strukturteile oder Teil der Flugsteuerung sind und 2. vom Luftfahrzeug-Besitzer für die Installation in seinem eigenen Luftfahrzeug als geeignet eingestuft werden und 3. gemäß Abschnitt Q gekennzeichnet sind und 4. zur Installation im entsprechenden Luftfahrzeug bestimmt sind.“ 9) Abschnitt 21A.431 erhält folgende Fassung: „21A.431A Umfang a) Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren zur Genehmigung von Reparaturverfahren vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber solcher Genehmigungen festgelegt.

b) Dieser Abschnitt definiert Standardreparaturen, die im Rahmen dieses Abschnitts nicht unter ein Genehmigungsverfahren fallen.

c) „Reparaturen“ sind alle Beseitigungen von Schäden und/oder Wiederherstellungen eines lufttüchtigen Zustands nach der Freigabe durch den Hersteller des betreffenden Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils.

d) Die Beseitigung von Schäden durch Austausch von Bau- und Ausrüstungsteilen, ohne dass Konstruktionsarbeiten erforderlich sind, gilt als Instandhaltungsarbeit und erfordert deshalb keine Genehmigung im Rahmen des vorliegenden Teils.

e) Reparaturen an ETSO-Artikeln sind als Änderungen an ETSO-Konstruktionen zu behandeln und müssen gemäß 21A.611 bearbeitet werden.“ (10) Es wird folgender neuer Abschnitt 21A.431B eingefügt: „21A.431B Standardreparaturen a) Standardreparaturen sind Reparaturen: (1) im Bezug auf: i) Motorflugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von maximal 5.700 kg; ii) Drehflügler mit einer MTOM von maximal 3.175 kg; iii) Segelflugzeuge und Motorsegler, Ballons und Luftschiffe, die gemäß ELA1 oder ELA2 definiert sind.

(2) die Konstruktionsdaten folgen, die in den von der Agentur herausgegebenen Zulassungsspezifikation erfasst sind, welche zulässige Methoden, Techniken und Verfahren zur Durchführung und Bestimmung von Standardreparaturen enthalten, einschließlich der damit verbundenen Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, und (3) die nicht im Konflikt mit den Inhaberdaten der Musterzulassung stehen.

DE 7 DE

b) Die Abschnitte 21A.432A bis 21A.451 gelten nicht für Standardreparaturen.“ 11) Abschnitt 21A.432B erhält folgende Fassung: „21A.432B Nachweis der Befähigung a) Antragsteller, die eine Genehmigung für erhebliche Reparaturverfahren beantragen, müssen ihre Befähigung in Form einer durch die Agentur gemäß Abschnitt J erteilten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nachweisen.

b) Abweichend von Absatz (a) können Antragsteller als Alternative zum Nachweis ihrer Befähigung die Zustimmung der Agentur zu Verfahrensunterlagen beantragen, in denen sie die zur Einhaltung des vorliegenden Abschnitts erforderliche spezifische Konstruktionspraxis, Ressourcen und Tätigkeiten angeben.

c) Abweichend von den Absätzen (a) und (b) können Antragsteller die Zustimmung der Agentur zur Anerkennung eines Zertifizierungsprogramms beantragen, in dem sie die spezifische Konstruktionspraxis, Ressourcen und Tätigkeiten angeben, die zur Einhaltung des vorliegenden Abschnitts hinsichtlich der Reparatur eines in Abschnitt 21A.14 Buchstabe c definierten Produktes erforderlich sind.“ 12) Abschnitt 21A.441 erhält folgende Fassung: „21A.441 Ausführung von Reparaturen a) Reparaturen sind gemäß Teil M oder Teil 145, soweit erforderlich, oder von einem gemäß Abschnitt G entsprechend zugelassenen Herstellungsbetrieb im Rahmen der Vorrechte gemäß 21A.163(d) auszuführen.

b) Der Entwicklungsbetrieb hat dem Betrieb, der die Reparaturen ausführt, alle notwendigen Installationsanweisungen zu übermitteln.“

DE 8 DE

Source & rights

Source: easa.europa.eu. © EASA. Reproduction is authorised provided the source is acknowledged.

© European Union / EASA. Reproduced with acknowledgement of the source per the EASA copyright notice.

This re-publication is not the authentic official text — only the version published in the Official Journal of the European Union is authentic.

Permanent URL — we don’t break links.

Report a problem or request removal

Document details

Doc number
Publisher
EASA
Pages
9
File size
33 KB